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Satzung

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

I. Name / Sitz / Geschäftsjahr / Zweck (§§1 bis 3)

§1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

§1 Abs. 1 Name

Der Bezirk Gießen-Wetterau-Vogelsberg e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragenen DLRG Landesverbandes Hessen e.V. (nachstehend Landesverband genannt).

Der Bezirk führt den Namen:

"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Hessen

Bezirk Gießen-Wetterau-Vogelberg e.V.“,

abgekürzt: „DLRG Bez. Gi-We-Vo e.V.“

§1 Abs. 2 Amtsgericht und Sitz

Der Bezirk ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) eingetragen. Sitz des Bezirkes ist Butzbach.

§1 Abs. 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

§2 Abs. 1 Vordringliche Aufgabe

Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung undFörderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

§2 Abs. 2 Kernaufgaben

Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

§2 Abs. 3 Jugendarbeit

Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

§2 Abs. 4 Erweiterte Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören auch die

  1. Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

§2 Abs. 5 Grundsätze

Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§3 Gemeinnützigkeit / Ehrenamtlichkeit / Mittelverwendung

§3 Abs. 1 Gemeinnütztigkeit

Der Bezirk ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Abs. 2 Ehrenamtlichkeit / Mittelverwendung

Der Bezirk arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Abs. 3 Mittelverwendung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§3 Abs. 4 Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz in tatsächlich entstandener Höhe ist möglich.

II. Mitgliedschaft und Gliederung (§§4 bis7)

§4 Mitgliedschaft

§4 Abs. 1 Mitglieder

Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§4 Abs. 2 Neue Mitglieder

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

§4 Abs. 3 Rechte / Delegierte / Amtszeit

Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in ihrer örtlichen Gliederung aus und werden in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten ihrer Gliederung vertreten.

Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.

§4 Abs. 4 Ausübung der Mitgliedsrechts

Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

§4 Abs. 5 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG - Jugend regelt die Jugendordnung.

§4 Abs. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der örtlichen Gliederung schriftlich eingegangen ist.

Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 2 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 5 Abs. 6 der Satzung.

§4 Abs. 7 Jahresbeitrag

Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für ihre örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

§4 Abs. 8 Beitragspflichten von Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder örtlicher Gliederungen können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird dadurch nicht berührt.

§4 Abs. 9 Abwicklung der Beendigung von Mitgliedschaft / Funktion

Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gliederung abzugeben.

Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 5 Gliederungen

§5 Abs. 1 Organisationsstruktur DLRG / Satzungsrechte

Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. Der Landesverband gliedert sich in Bezirke / Kreisverbände (nachfolgend Bezirk genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit. Die Bezirke können Ortsgruppen / Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten. Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten.

Ortsgruppen / Ortsverbände, Kreisgruppen und Stadtverbände können mit der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen.

Alle Satzungen der Bezirke und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen. Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.

§5 Abs. 2 Grenzen (politisch, geographisch) der Gliederungen

Die Grenzen der Gliederungen sollen den politischen Grenzen bzw. Verwaltungsgrenzen entsprechen.

§5 Abs. 3 Gründung einer Gliederung

Die Gründung einer Gliederung bzw. die Änderung von Gliederungsgrenzen bedürfen der Zustimmung des Bezirksrates. Gleiches gilt für die Spaltung oder Fusionen.

§5 Abs. 4 Verhätlnis höhere zu unteren Gliederungen

Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und / oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und / oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

§5 Abs. 5 Namensrecht

Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung der Satzungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

§5 Abs. 6. Verstöße gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen

Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anträge an den Präsidialrat müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

§5 Abs. 7 Anrufung von Schiedsgerichten

Bei Entscheidungen nach Abs. 5 und 6 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsordnung.

§5 Abs. 8 Anerkennung übergeordneter und eigener Satzung

Die Gliederungen sind an ihre Satzung sowie an die der übergeordneten Gliederungen gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie sind ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Die Satzungen der Gliederungen einschließlich Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes.

§5 Abs. 9 Vorlageverpflichtung der Gliederungen

Die Gliederungen haben dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen auf Anforderung, innerhalb von 14 Tagen, vorzulegen. Der Jahresabschluss, den Haushaltsplan, der Statistische Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln.

§5 Abs. 10 Beitragsanteile Gliederungen

Die Gliederungen haben Beitragsanteile an den Bezirk, den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.

§5 Abs. 11 Verlust Stimmrecht

Gliederungen, die ihren Verpflichtungen aus Abs. 9 gegenüber dem Bezirk nicht termingerecht nachgekommen sind, haben in der der Fälligkeit folgenden Bezirkstagung / Bezirksratstagung kein Stimmrecht.

§5 Abs. 12 Vorstände in den Gliederungen

Die Gliederungen werden von eigenen Vorständen geleitet. Sie sollen entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Bezirksvorstandes gebildet werden.

§6 Verhältnis zum Landesverband (LV)

§6 Abs. 1 Bindung des Bezirkes an die LV-Satzung

Der Bezirk ist an die Satzung des Landesverbandes gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf der Satzung des Landesverbandes beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Dies gilt entsprechend für alle Untergliederungen.

Die Satzung des Bezirkes muss in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

§6 Abs. 2 Zustimmung des LV zur Bezirkssatzung

Die Satzungen des Bezirkes, einschließlich der Satzungsänderungen, bedürfen vor Beschlussfassung und erneut vor Eintragung der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes.

§6 Abs. 3 Informationspflicht gegenüber LV

Der Bezirk hat dem Landesverband Niederschriften über Hauptversammlungen (Bezirkstagungen, Bezirksratstagungen) vorzulegen. Der Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Die Termine müssen mindestens 6 Wochen vor ihrer Fälligkeit durch den Landesverband bekannt gegeben werden.

§6 Abs. 4 Abzuführende Beitragsanteile

Der Bezirk hat Beitragsanteile an den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.

§6 Abs. 5 Verlust des Stimmrechts

Wenn der Bezirk seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 und Abs. 4 gegenüber dem Landesverband nicht termingerecht und vollständig nachgekommen ist, hat er in der der Fälligkeit folgenden Landestagung / Landesratstagung kein Stimmrecht.

§6 Abs. 6 Vorstand im Bezirk

Der Bezirk wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Landesverbandsvorstandes gebildet werden.

§6 Abs. 7 Verhältnis LV zum Bezirk

Der Landesverband ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und / oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und / oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

§6 Abs. 8 Geschäftsordnung LV

Für den Geschäftsgang und den Ablauf von Tagungen und Sitzungen gelten diese Satzung und die jeweils gültige Geschäftsordnung des Landesverbandes sinngemäß.

§7 DLRG Jugend

§7 Abs. 1 Definition

Die DLRG-Jugend im Bezirk ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.

§7 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundenen Aufgaben gem. § 2 Abs. 2, Satz 1 Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (KJHG) stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

§7 Abs. 3 Bezirksjugendordnung und Organe

Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bezirksjugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Kenntnisnahme der Bezirkstagung oder des Bezirksrates bedarf. Sollte der Bezirk nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Landesjugendordnung sinngemäß.

Die Bezirksjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Zustimmung des Bezirksvorstandes.

§7 Abs. 4 Gliederungsvorschriften

Die Gliederung der Jugend im Bezirk hat dem § 5 dieser Satzung zu entsprechen.

§7 Abs. 5 Bezirksvertreter im Bezirksjugendvorstand

Der Bezirksvorstand wird im Bezirksjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

§7 Abs. 6 Bezirksjugendordnung

Die Bezirksjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

III. Organe (§§8 bis 12)

§8 Bezirkstagung

§8 Abs. 1 Oberstes Organ

Die Bezirkstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder im Bezirk.

§8 Abs. 2 Zusammensetzung

Die Bezirkstagung wird gebildet aus den Leitern / Vorsitzenden der Gliederungen oder deren bevollmächtigten Vertretern, den gem. § 4 Abs. 3 gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

Die Anzahl der Delegierten wird nach der Mitgliederzahl, für die für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt worden sind, errechnet.

Auf je angefangene 200 Mitglieder entfällt ein Delegierter.

§8 Abs. 3 Tagungsintervall

Die Bezirkstagung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der nach § 9 Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, oder der Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.

§8 Abs. 4 Einladungsfristen

Zu einer ordentlichen Bezirkstagung muss mindestens vierWochen vorher, zu einer außerordentlichen mindestens zwei Wochen vorher in Textform, schriftlich oder in digitaler Form über die vom Bundesverband vorgegebenen Funktionsmailanschriften, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

§8 Abs. 5 Anträge

Anträge zur ordentlichen Bezirkstagung müssen spätestens zwei Wochenvorher, in Textform beim Bezirksvorstand eingereicht werden und sind von diesem den Untergliederungen zum Verteilen an die Mitglieder der Bezirkstagung, mit den Tagungsunterlagen, umgehend zuzustellen.

Anträge zu einer außerordentlichen Bezirkstagung müssen spätestens eine Woche vorher vorliegen.

§8 Abs. 6 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

§8 Abs. 7 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,
  2. der Bezirksjugendtag / Bezirksjugendrat,der Bezirksjugendvorstand,
  3. die Mitgliederversammlungen der Gliederungen, die Vorstände der Gliederungen.

§8 Abs. 8 Beschlussfähigkeit

Die Bezirkstagung ist bei fristgerechter Ladung grundsätzlich beschlussfähig. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

§8 Abs. 9 Beschlussfassung

Beschlüsse der Bezirkstagung werden -soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

§8 Abs. 10 Richtlinienkompetenz und Aufgaben

Die Bezirkstagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:

  1. die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes gem. § 10 Abs. 2 a) bis 2 d),
  2. die Wahl von drei Revisoren und deren Stellvertreter,
  3. die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Landestagung,
  4. die Entlastung des Bezirksvorstandes,
  5. die Höhe des Beitragsanteils des Bezirkes, den die Gliederungen zu entrichten haben,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  7. Anträge,
  8. Satzungsänderungen,
  9. die Ernennung eines Bezirks- Ehrenvorstands- oder Ehrenmitgliedes auf Vorschlag des Bezirksvorstandes.

§8 Abs. 11 Einberufung und Protokoll

Der Bezirksleiter, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Bezirksleiter, beruft die Bezirkstagung ein. Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Bezirksleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Untergliederungen binnen sechsWochen nach Ende der Bezirkstagung zuzustellen, die diese wiederum den eigenen Delegierten zugänglich machen.

Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform innerhalb von vier Wochen beim Bezirksleiter geltend gemacht werden. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Protokoll an den Bezirksvorstand und die Untergliederungen verteilt wurde. Der Bezirksvorstand beschließt innerhalb eines Monats über die Einsprüche und teilt das Ergebnis den Untergliederungen mit.

§8 Abs. 12 Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell

Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (onlineverfahren) in einem für die Mitglieder zugägnglichen virtuellem Raum (z.B. Telefon-, Video-, oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist benenfalls zulässig.

§8 Abs. 13 Wahl der Delegierten / Revisoren und deren Stellvertreter

Wenn kein Mitglied der Bezirkstagung widerspricht, kann die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Landestagung und die Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, jeweils, en bloc durchgeführt werden. Die Wahl der Stellvertreter muss eine Rangfolge ergeben.

§9 Bezirksrat

§9 Abs. 1 Aufgaben

Der Bezirksrat ist ein Organ des Bezirkes. Der Bezirksrat beschließt die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr und über Anträge die nicht der Entscheidung der Bezirkstagung vorbehalten sind (§ 8 a) – f) und h) –i) ).

§9 Abs. 2 Zusammensetzung

Der Bezirksrat wird gebildet aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes und den Leitern / Vorsitzenden der Gliederungen oder deren bevollmächtigten Vertretern; soweit ein Leiter / Vorsitzender einer Gliederung dem Bezirksvorstand angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Leiter / Vorsitzender einer Gliederung und satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der Gliederung.

§9 Abs. 3 Stimmenanzahl

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes und die Leiter / Vorsitzenden der Gliederungen haben je eine Stimme im Bezirksrat.

§9 Abs. 4 Tagungsintervall

Im Zeitraum zwischen den Bezirkstagungen tritt der Bezirksrat mindestens einmal jährlich zusammen.

Auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anzahl der Gliederungen ist ein Bezirksrat einzuberufen.

§9 Abs. 5 Formalien

Der §8 Abs. 4 –9 und Abs. 11 bis 12 findet entsprechend Anwendung.

§10 Bezirksvorstand

§10 Abs. 1 Aufgaben

Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

§10 Abs. 2 Zusammensetzung

Den Bezirksvorstand bilden:

  1. der Bezirksleiter,
  2. bis zu zwei stellvertretende Bezirksleiter,
  3. der Schatzmeister,
  4. der Leiter Ausbildung,
  5. der Leiter Einsatz,
  6. der Bezirksjugendvorsitzende.

Jedes Mitglied kann im Bezirksvorstand nur eine Funktion ausüben.

§10 Abs. 3 Geschäftsführender Vorstand nach §26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bezirksleiter, der / die stellvertretende / n Bezirksleiter und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Bezirksleiter führt den Vorsitz im Bezirksvorstand.

§10 Abs. 4 Wahlzeitraum

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes (mit Ausnahme des Bezirksjugendvorsitzenden und des / der Bezirks- Ehrenmitgliedern), die Revisoren, deren Stellvertreter und die Delegierten, deren Stellvertreter zur Landestagung, werden in der Bezirkstagung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme durch den Nachfolger.

§10 Abs. 5 Geheime / offene Wahl

Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Bezirkstagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§10 Abs. 6 Abstimmungsergebnis

Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

§10 Abs. 7 Ausscheiden während der Amtszeit

Scheidet ein Mitglied des Bezirksvorstandes während dessen Amtszeit aus,beauftragt der Bezirksvorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Die Amtszeit endet mit der regulären Wahlperiode des Bezirksvorstandes.

§10 Abs. 8 Misstrauensvotum

Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Bezirksvorstandes gem. § 10 Abs. 2 a) – e) das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine ordentliche oder außerordentliche Bezirkstagung notwendig.

Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

Ein Antrag auf Misstrauensvotum erfordert mindestens ein Drittel der Stimmen der nach § 9 Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der / des Kandidierenden zu nennen.

§10 Abs. 9 Tagungshäufigkeit

Der Bezirksvorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Bezirksvorstandes soll eine Woche vorher in Textform, schriftlich oder in digitaler Form, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§10 Abs. 10 Formalien der Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung des Bezirksvorstandes findet § 8 Abs. 8, 9 und 12 entsprechend Anwendung.

§10 Abs. 11 Protokoll

Das Protokoll soll schriftlich oder digital bis binnen drei Wochen, mindestens drei Tage, vor der folgenden Bezirksvorstandssitzung zugehen. Einsprüche sind bis zur Bezirksvorstandssitzung schriftlich, digital oder an der folgenden Bezirksvorstandssitzung mündlich vorzutragen. Das Protokoll soll an der jeweils folgenden Bezirksvorstandssitzung genehmigt werden.

§11 Kommissionen und Beauftragte

§11 Abs. 1 Kommission

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können der Bezirksvorstand, der Bezirksrat oder die Bezirkstagung eine Kommission berufen. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst.

§11 Abs. 2 Arbeitsergebnisdarstellung

Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und evtl. Beschlussfassung vorzulegen.

§11 Abs. 3 Beauftragte

Für besondere Fachgebiete können vom Bezirksvorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

§12 Schiedsgericht

§12 Abs. 1 Aufgabe und Zuständigkeit

Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen,
  2. Handlungen von Mitgliedern und / oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind,
  3. Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.


Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Bezirke, Kreisverbände, Kreisgruppen, Stadtverbände oder der Ortsgruppen / Ortsverbände sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und / oder Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben; dazu gehören auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien.

Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

Die Ahndung von Verletzungen der Anti- Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Schiedsgerichts.

Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

§12 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen

Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

  • Rüge oder Verwarnung,
  • zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
  • befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
  • befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
  • Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen,
  • zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion:

  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
  • das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.
  • die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Bezirksvorstandes.

§12 Abs. 3 Gliederungsebene

Auf Bezirks-und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden.

§12 Abs. 4 Kosten

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§12 Abs. 5 Zusammensetzung

Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht er gewählt ist, kein anderes Wahlamt ausüben.

Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürfen. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG- Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG- Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden.

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

§12 Abs. 6 Anrufung des ordentlichen Gerichts

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

IV. Sonstige Bestimmungen (§§13 bis 16)

§13 Prüfungen

§13 Prüfungen

Im Rahmen ihrer Ausbildungs-und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen.

Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

§14 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und Material

§14 Abs. 1 Gestaltungsordnung (Standards)

Beschriftungs-, Gestaltungs-und Werberichtlinien mit Stempel-und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

§14 Abs. 2 Markenregister

Die Buchstabenfolge DLRGsowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

§14 Abs. 3 DLRG - Material

Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG-Material wird von der DLRG vertrieben.

§14 Abs. 4 Fremdmaterial

Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dassMaterial, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§15 Ehrungen

§15 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.

§16 Ausführungsbestimmungen

§16 Abs. 1 Geschäftsordnung

Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes / der übergeordneten Gliederung in der jeweils gültigen Fassung.

§16 Abs. 2 Datenschutzordnung

Es gilt die Datenschutzordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§16 Abs. 3 Wirtschaftsordnung

Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

§16 Abs. 4 Regelwerk Meisterschaften und Wettkämpfe

Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG.

V. Schlussbestimmungen (§§17 bis 19)

§17 Satzungsänderung

§17 Abs. 1 Erforderliche Mehrheit

Satzungsänderungen können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

§17 Abs. 2 Bekanntgabe mit Einladung

Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Bezirkstagung bekannt gegeben werden.

§17 Abs. 3 Vorlageberechtigung des Bezirksvorstandes

Der Bezirksvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Für die Unterrichtung der Mitglieder der Bezirkstagung gilt § 8 Abs. 11 entsprechend.

§18 Auflösung

§18 Abs. 1 Formalien, Einladung, Mehrheit

Die Auflösung des Bezirkes kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufen, außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 8 Satz 1.

§18 Abs. 2 Vermögenszuweisung nach Auflösung

Nach Auflösung oder Aufhebung des Bezirkes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den DLRG Landesverband Hessen e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) zu verwenden hat.

§18 Abs. 3 Bestimmungen bei Auflösung der DLRG

Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Landes-und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen -nach Zustimmung des Finanzamtes- einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten der Satzung

§19 Abs. 1 Datum der Beschlussfassung

Diese geänderte Satzung ist am 22 Mai 2022 auf der Bezirkstagung in Lollar beschlossen worden. Sie wurde durch den DLRG Landesverband Hessen genehmigt.

§19 Abs. 2 Eintragung Registergericht

Sie tritt mit ihrer Eintragung, am 23.12.2022, in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 1245 am 26.06.2017 beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingetragene Satzung vom 22.04.2017 ihre Gültigkeit.

Änderungshistorie

  1. Änderung vom 21.03.1981
  2. Änderung vom 23.03.1985
  3. Änderung vom 28.03.1998
  4. Änderung vom 23.03.2002
  5. Änderung vom 17.04.2010, Eingetragen am 02.06.2010
  6. Änderung vom 22.04.2017, Eingetragen am 26.06.2017
  7. Änderung vom 11.09.2021, Eingetragen am 23.12.2022
  8. Änderung vom 22.05.2022, Eingetragen am 23.12.2022

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